Flugleiter des Absetzplatzes

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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(4) Bei Manövern oder Truppenübungen ist der Flugleiter des Absetzplatzes vom Kommandeur des Verbandes, des selbständigen Fliegertruppenteils oder von übergeordneten Vorgesetzten festzulegen.

237. (1) Der Flugleiter des Absetzplatzes untersteht dem Kommandeur, der die Flüge zum Absetzen organisiert.
(2) Der Flugleiter des Absetzplatzes hat zu gewährleisten:
a) die Flugsicherheit im Gebiet des Absetzens,
b) die richtige Kennzeichnung (Festlegung) der Visierpunkte mit Signalmitteln (Tüchern, Rauchkörpern, Fackeln) oder Funkbaken,
c) die Kontrolle der Ergebnisse des Absetzens,
d) die Arbeit der Funkbaken in der befohlenen Betriebsart, mit dem befohlenen Kode und den befohlenen Frequenzen.

238. (1) Zur Unterstützung des Flugleiters auf dem Absetzplatz oder Luftlandeplatz ist eine Gruppe zum Gewährleisten der Sicherheit des Absetzens oder der Luftlandung einzusetzen mit:
a) einem oder mehreren Gehilfen des Flugleiters,
b) einem diensthabenden Meteorologen und einem Wetterbeobachter,
c) einem Verantwortlichen für die Arbeit der Funkbaken und Funkstationen,
d) einem diensthabenden Militärarzt oder Offizier bzw. Instrukteur für medizinische Sicherstellung.
(2) Der Kommandeur, der die Flüge zum Absetzen oder zur Luftlandung organisiert, kann für jede Flugschicht in Abhängigkeit vom Charakter und von den Bedingungen des Absetzens bzw. der Luftlandung auch andere Spezialisten einsetzen.

239. (1) Zur Kontrolle der Organisation und Durchführung der Fallschirmsprünge und der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, auf dem Absetzplatz ist der Kommandeur eines Truppenteils oder, einer Einheit des Luftlandeverbandes bzw. -truppenteils oder einer seiner Stellvertreter als Leiter des Springens einzusetzen.
(2) Der Leiter des Springens hat sich auf dem Absetzplatz zu befinden. Seine Aufgaben sind in einer speziellen Dienstanweisung in Übereinstimmung mit den für die Ausbildung zum Absetzen von Fallschirmspringern und Lasten geltenden