Aufgaben der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge und der Gruppe zur Sicherstellung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Stilberatung Stuttgart

militärischen Bestimmungen festzulegen.
(3) Werden Fellschirmsprünge auf einem Absetzplatz aus einem einzelnen Flugzeug durchgeführt, kann der Flugleiter auf dem Absetzplatz die Funktion des Leiters des Springens mit übernehmen.

240. (1) Bei einer Luftlandung mit Landungen von Hubschraubern ist auf dem Luftlandeplatz ein Flugleiter, der über NFM sowie Signalmittel verfügt, einzusetzen. Er hat die Flugsicherheit im Raum des Luftlandeplatzes zu gewährleisten und untersteht dem Kommandeur des Hubschraubertruppenteils. Der Flugleiter ist Vorgesetzter der Gruppe zum Gewährleisten der Sicherheit der Luftlandung.
(2) Als Flugleiter auf dem Luftlandeplatz sind einzusetzen:
a) bei der gleichzeitigen Landung eines Hubschraubertruppenteils - ab Kommandeur einer Hubschraubereinheit aufwärts,
b) bei der Landung von 1 bis 2 Hubschraubereinheiten - ab Stellvertreter des Kommandeurs einer Hubschraubereinheit aufwärts,
c) bei der Landung einer Gruppe bis zum Bestand einer Kette - ein Flugleiter, der eine entsprechende Ausbildung absolviert hat und zur Aufnahme und zum Abflug von Hubschraubern unter den entsprechenden Bedingungen zugelassen ist.

241. Bei Übungen können die Landungen von Hubschraubern auf dem Luftlandeplatz vom Kommandeur des Hubschraubertruppenteils oder der -einheit bzw. von seinem Stellvertreter von Bord eines Hubschraubers aus geleitet werden. Dazu muß der Kommandeur 10 bis 15 Minuten vor dem Eintreffen der Hauptgruppe der Hubschrauber auf dem Landeplatz landen.

Aufgaben der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge und der Gruppe zur Sicherstellung der Flüge

Vorbereitung der Gruppen

242. (1) Die Vorbereitung der Angehörigen der Gruppe zur Leitung der Flüge wird in die langfristige Vorbereitung, die Flugvorbereitung und die Startvorbereitung unterteilt.