Auf dem Absetzplatz und auf dem Luftlandeplatz

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232. Strukturmäßige Flugleiter auf dem Schießplatz sind zum Leiten von Flügen in einem Befehl des Kommandeurs, dem der Schießplatz unterstellt ist, zuzulassen. Für ihre Vorbereitung zur jeweiligen Flugschicht ist der Leiter des Schießplatzes verantwortlich.

233. Zur Sicherstellung der Flüge auf dem Schießplatz hat der Leiter des Schießplatzes ein diensthabendes Kommando, das dem Flugleiter unterstellt ist, festzulegen.

234. Bei der Durchführung von taktischen Bombenwürfen mit Kontrolle der Ergebnisse durch fotografische Meßverfahren oder durch Fotografieren des Bildschirms des Funkmeßvisiers können Flüge der Besatzungen durch die Gruppe zur Leitung der Flüge auf dem Flugplatz mit Nutzung ihrer Funkmeßmittel kontrolliert werden.

235. (1) Auf See-Schießplätzen sind die Flüge durch einen Flugleiter mit einer Gruppe zur Leitung der Flüge zu leiten. Dazu sind Angehörige des fliegenden Personals des Fliegertruppenteils ab Stellvertreter des Kommandeurs der Fliegereinheit aufwärts, die praktische Erfahrungen in der Durchführung von Flügen und im Gefechtseinsatz über See haben, einzusetzen.
(2) Die Kommandeure aller zur Sicherstellung eingesetzten schwimmenden Mittel sind dem Flugleiter unterstellt und haben seine Kommandos auszuführen.

Auf dem Absetzplatz und auf dem Luftlandeplatz

236. (1) Das Absetzen auf dem Absetzplatz ist vom Flugleiter auf dem Absetzplatz zu leiten. Dazu sind Angehörige des fliegenden Personals ab Kettenkommandeur aufwärts oder ein strukturmäßiger Flugleiter einzusetzen.
(2) Werden Fallschirmspringer oder Lasten zu Ausbildungszwecken von einem einzelnen Flugzeug abgesetzt, kann als Flugleiter auf dem Absetzplatz ein Angehöriger des fliegenden Personals ab Steuermann der Besatzung aufwärts eingesetzt werden.
(3) Beim Absetzen auf mehreren Absetzplätzen ist für jeden Platz ein Flugleiter einzusetzen.