Dezentralisierung der Flugzeuge, Hilfs-SLB

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

b) Der Abstand zwischen den dezentralisierten Flugzeugen (ihren Zentren) muß mindestens 50 ... 80 m für Flugzeuge mit einer Spannweite bis zu 15 ... 25 m und 100 ... 120 m für Flugzeuge mit einer Spannweite über 25 m betragen. Der Abstand zwischen den nächsten Flugzeugen zweier Ketten sollte entsprechend den örtlichen Bedingungen 150 ... 200 m betragen.
c) Die gegenseitige Lage der Flugzeuge (Deckungen) muß eine Anordnung von mehr als 3 ... 4 Flugzeuge in einer Linie ausschließen und die Anordnung der Eingänge in die Deckungen an verschiedenen Seiten garantieren.
d) Zur Gewährleistung des ungehinderten Rollens von Flugzeugen mit großer Spannweite dürfen sich beiderseits der Hauptrollbahn und Verbindungsrollbahnen bis 30 m vom Deckenrand keine natürlichen oder künstlichen Hindernisse höher als 0,5 m befinden,
e) Die Lage der Deckungen darf nicht den Rundblick von der Flugleitung aus auf das Flugfeld und die Flugschneisen beeinträchtigen .
f) Bei der Dezentralisierung der Flugzeuge und beim Bau der Deckungen sind die Schutz- und Tarneigenschaften des Geländes (Waldmassive und Sträucher, Überhöhungen, Schluchten u. ä.) auszunutzen, ohne daß dabei ein einheitliches Bild künstlicher Bebauung entsteht. Wenn möglich, sind die Deckungen in die Hügel und Schluchten des Geländes hineinzubauen.

27.(1) Um einen schnellen Start aller Flugzeuge zu sichern, sind gerade Abschnitte der Rollbahnen der Staffeldezentralisierungsräume für den Start vorzusehen oder Hilfs-SLB mit minimalen Ausmaßen vorzubereiten.
Diese geraden Abschnitte bzw. Hilfs-SLB müssen eine Länge von mindestens 1500 m haben. In der Verlängerung dürfen sich keine Hindernisse über die zulässige Begrenzung (Anlage 3) hinaus befinden. Die Seiten müssen 30 ... 50 m hindernisfrei sein.
(2) Für den Fall der Zerstörung der SLB muß die Möglichkeit des Starts von Flugzeugen von den Hauptrollbahnen oder von den vorhandenen Gruppenabstellplätzen u.a. geeigneten FBF gewährleistet sein.