Pionieranlagen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

h) Anlegen von Scheinflugplätzen und -flugplatzobjekten.
i) Bau von Ausweichflugplätzen.
j) Bau von Stellungen für die Mittel der Fliegerabwehr,
k) Bau von Pionieranlagen und Sperren im System der Sicherung und Verteidigung der Flugplätze.

25.(1) An den Flugplätzen werden folgende Pionieranlagen gebaut:
a) Gefechtsstände von Fliegergeschwadern und Führungspunkten von Fliegerstaffeln,
b) Flugleitung oder SKP,
c) Unterstände und Deckungsgräben für den Personalbestand,
d) geschlossene und offene Deckungen (Erdwälle) für die Flugzeuge,
e) Deckungen für die Bodentechnik,
f) Stellungen für die Mittel der Fliegerabwehr,
g) Deckungen für die Bewaffnung, die Munition und die materiell-technischen Mittel,
h) Deckungen für Nachrichten- und Flugsicherungstechnik,
i) Schützenstellungen und Verbindungsgräben, Stellungen für Panzer und Kampfmittel, Sprengstofflose Sperren sowie Spreng- und Minensperren im System der Sicherung und Verteidigung.
(2) Umfang und Typ der Pionieranlagen werden durch die Aufgabe und in Abhängigkeit von der Art der zu basierenden Fliegerkräfte bestimmt.
(3) Die Pionieranlagen werden nach Typenprojekten unter Einsatz von Stahlbeton- und anderen Elementen industriemäßiger Fertigung frühzeitig vorbereitet oder in Form von Stellungen und Deckungen im Verlaufe von Gefechtshandlungen errichtet.

26. Die Dezentralisierung der Flugzeuge auf dem Flugplatz muß ausgehend von folgenden Anforderungen erfolgen:
a) Die Flugzeuge sind sowohl innerhalb des Flugplatzgebietes als auch in den Dezentralisierungsräumen, die mindestens 1,5 ... 2 km von der SLB entfernt und durch Rollbahnen oder entsprechende Straßen mit SLB verbunden sein müssen, staffelweise unterzubringen.