Der Fluginspekteur des Fliegertruppenteils

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

730. Der Fluginspekteur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit hat
a) die Steuertechnik und den Gefechtseinsatz auf dem Kampf- und Übungskampfflugzeug zu beherrschen,
b) zu Flügen als Fluglehrer ausgebildet zu sein,
c) sein fliegerisches Können unter allen Wetterbedingungen am Tag und bei Nacht zu vervollkommnen und dem fliegenden Personal des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit Vorbild zu sein,
d) ausgezeichnete methodische Fertigkeiten zur Ausbildung des fliegenden Personals in der Steuertechnik und im Gefechtseinsatz zu besitzen,
e) an der ersten Umschulung auf neue Flugzeugtypen und an der ersten Erarbeitung komplizierter Elemente der Gefechtsausbildung teilzunehmen,
f) die Unterrichte zu den kompliziertesten Problemen der Ausbildung des fliegenden Personals in der Steuertechnik und Aerodynamik, im Gefechtseinsatz und in der Methodik durchzuführen,
g) die praktische Aerodynamik, die Flugzeugtechnik und die Handlungen des Flugzeugführers beim Auftreten besonderer Fälle während des Fluges zu kennen,
h) die Durchsetzung der militärischen Bestimmungen bei der Organisation, Durchführung und Auswertung der Gefechtsausbildung zu gewährleisten sowie einen ständigen Kampf um die Erhöhung der Flugsicherheit zu führen,
i) spezifische Fragen, die bei Kontrollen in den Einheiten auftreten, zu analysieren, mit dem entsprechenden leitenden Personal zu beraten und für die Lösung der Probleme zu sorgen,
k) ständigen Einfluß auf die allseitige Erfüllung der gestellten Aufgaben der Gefechtsausbildung zu nehmen,
l) die Bestimmungen über die Organisation und Leitung der Flüge, die Methodik der Ausbildung der fliegenden Besatzungen, die Durchführung der Flug- und Startvorbereitung, die Auswertung der Flüge sowie die flugmethodische Arbeit in den Einheiten durchzusetzen und Einfluß auf die Verbesserung ihrer inhaltlichen und qualitativen Gestaltung zu nehmen,
m) Fehler und Ansätze zu Flugvorkommnissen, die von den flie-