728. (1) Jährlich sind in einem Befehl des Kommandeurs des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zur Durchführung von Such- und Rettungsarbeiten ein bodenständiges Such- und Rettungskommando festzulegen und Transportmittel mit hoher Geländegängigkeit mit Rettungsgeräten und Ausrüstungen an Bord bereitzustellen.
(2) Zum Bestand des bodenständigen Such- und Rettungskommandos gehören 8 bis 10 Angehörige der NVA, darunter ein Leiter des Kommandos (Offizier), ein Funker mit einer tragbaren Funkstation sowie ein Angehöriger des medizinischen Dienstes mit einer Ausrüstung zur ersten medizinischen Hilfe.
X. Aufgaben des leitenden Personals bei der Organisation. Durchführung und Sicherstellung der Flüge
Fluginspekteur oder Steuermannsinspekteur
729. Die Fluginspekteure aller Führungsebenen und Fliegergattungen haben
a) die Methodik der Ausbildung des fliegenden Personals zu kennen,
b) die Steuertechnik und den Gefechtseinsatz auf den Kampfflugzeugen und Übungskampfflugzeugen zu beherrschen,
c) praktische Erfahrungen in der Leitung von Flügen und in der Führung eines Fliegertruppenteils bzw. einer -einheit zu besitzen,
d) gute politische, militärische und spezialfachliche Kenntnisse zu besitzen,
e) aktiv an der politischen Arbeit teilzunehmen,
f) die Forderungen der für die Durchführung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen durchzusetzen,
g) bei geringsten Abweichungen von den für die Durchführung der Flüge geltenden militärischen Bestimmungen Maßnahmen zum Verhindern von Verstößen und zum Beseitigen festgestellter Mängel einzuleiten.