Hubschrauberflugplätze

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

XI. Forderungen an Hubschrauberflugplätze

115. (1) Hubschraubertruppenteile werden auf Flugplätzen mit einer Mindestgröße des Arbeitsfeldes von 800 m x 1000 m untergebracht. Die Größe dieses Arbeitsfeldes gestattet den Startaufbau für das Hubschraubertruppenteil sowie dessen Start und die Landung.
(2) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft auch in Nässeperioden ist in der Hauptrichtung eine befestigte Start- und Landebahn mit den Mindestmaßen von 24 m x 300 m auszubauen.
(3) Für den Startaufbau des Hubschraubertruppenteils in Kettenkolonne werden 200 m x 900 m, in Staffelkolonne 550 m x 700 m benötigt.
(4) Die das Flugfeld umgebenden Hindernisse dürfen in Startrichtung 1/12 ihres Abstandes vom Startplatz nicht überschreiten.
(5) Die Forderungen an die Oberfläche der Flugplatzelemente für Hubschrauber sind die gleichen wie für andere Flugzeuge. Sie haben mindestens den Forderungen für Flugplätze der III. Klasse zu entsprechen.
(6) Die Abstellplätze der Hubschrauber sollen sich in einem Abstand von 150 ... 200 m von den Grenzen des Arbeitsfeldes und nicht in der Hauptstart- und -landerichtung befinden. Für einen Hubschrauberflugplatz sind 60 ... 80 Abstellplätze in 3 ... 4 Staffelräumen vorzusehen (Bild XI/1). Die Abstellplätze sind über einen Leichtflüssigkeitsabscheider an das System der Entwässerung anzuschließen. Sie sollen für Hubschrauber mittleren Typs bemessen sein.
(7) Der Abstand der abgestellten Hubschrauber soll untereinander gleich zwei Tragschraubendurchmesser von Tragschraubenende zu Tragschraubenende betragen (Bild XI/2).
(8) Wenn die Abstellplätze der Hubschrauber weit ( > 300 m) von der Start- und Landebahn entfernt sind, ist im Staffelraum eine Fläche für den Start und die Landung der Hubschrauber anzulegen.
(9) Die Rollbahnbreite für Hubschrauber soll das Anderthalbfache der Breite der Fahrwerksbasis, aber mindestens 8 m betragen.