Wasserversorgung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Elektrostation, die die Verbraucher der 1. Kategorie versorgen u.ä.
d) in den Behandlungszimmern der dringenden medizinischen Hilfe.
(2) Die Notbeleuchtung für die Evakuierung von Menschen -und die Gewährleistung ihres gefahrlosen Passierens und Aufenthaltes in den Räumen ist weiterhin vorzusehen:
a) in den Korridoren, Vorhallen, auf den Treppenabschnitten der Dienstgebäude, in den Kultur- und Spezialgebäuden und den medizinischen Einrichtungen,
b) in den wichtigsten Werkhallen und Flugzeuginstandsetzungswerkstätten,
c) in den Unterständen und Bunkern für Personal.

101. Alle Gebäude und Anlagen des Flugplatzes werden in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Explosion oder eines Brandes bei Blitzschlag in drei Kategorien eingeteilt:
1. Kategorie: - Anlagen, in denen sich explosive Gasgemische, Dämpfe oder Staub mit Luft oder anderen Oxydationsmitteln lange halten oder systematisch entstehen und in denen Sprengstoffe in unhermetischen Behältern oder offen verarbeitet oder gelagert werden.
2. Kategorie: - Anlagen, in denen explosive Gemische ausschließlich durch Produktionshavarien und Defekte entstehen oder Sprengstoff in dichten Verpackungen gelagert wird.
3. Kategorie: - Anlagen, in denen ein direkter Blitzschlag einen Brand, mechanische Zerstörungen oder Verletzungen von Personen hervorrufen kann.

Wasserversorgung

102.(1) Die Unterkünfte- und Wohnzonen sowie die Gebäude und Anlagen der Dienstzone aller Flugplätze der ständigen Basierung müssen mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen, Lebens-,