Elektroversorgung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- die Elektrostation des Flugplatzes (wenn kein territoriales Energienetz vorhanden ist) und die Notelektrostation des Flugplatzes.
(2) Als zweites Netz (Not-) für die Elektroversorgung der Flugzeuge und anderen Verbraucher können autonome Energiequellen verwendet werden.

98.(1) Das System der inneren Elektroversorgung des Flugplatzes muß auf Ringmagistralenschaltungen aufgebaut sein. Schaltungen auf der Grundlage von Einzelradiallinien können für die Versorgung von entfernten Teilstationen verwendet werden und Verbraucher der 2. und 3. Kategorie sowie Verbraucher der 1. Kategorie.
(2) Die Energieübertragungsleitungen des Systems der inneren Energieversorgung des Flugplatzes sind Kabel- und Freileitungen.
(3) Als Kabelleitungen werden alle Leitungen in der Nähe des Flugfeldes und in der Nähe der Gruppenabstellplätze, der Hauptrollbahnen und der anderen Rollbahnen verlegt, die auch für den Start und die Landung von Flugzeugen vorgesehen sind.
(4) Die Freileitungen und die Freileitungsabschnitte der Kabel- und Freileitungen können vom Flugfeld, den Abstellplätzen und den Rollbahnen entfernt verlegt werden, wobei die Anforderungen an die Höhe der Hindernisse im Flugplatzgebiet zu berücksichtigen sind.

99. Die Beleuchtung der verschiedenen Räume, Gebäude, Anlagen, Straßen und Außenarbeitsplätze erfolgt entsprechend den gültigen staatlichen Standards.

100.(1) Die Notbeleuchtung für die Gewährleistung der störungsfreien Arbeit muß geplant werden:
a) in den operativen Räumen der Stäbe und Dienste und auf den zu beleuchtenden Arbeitsplätzen, von denen aus die Flüge sichergestellt und geleitet werden,
b) in den Dienst- und Arbeitsräumen für die Nachrichten- und Flugsicherungsmittel,
c) in den Pumpstationen, Maschinenräumen, Steuerpulten der