Elektroversorgung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

X. Bautechnische Anlagen und Transportwege auf Flugplätzen +)

Elektroversorgung

95.(1) Entsprechend dem Charakter der Anforderungen an eine störungsfreie Elektroversorgung und an die Versorgungsart werden alle Verbraucher von Elektroenergie in drei Kategorien eingeteilt:
a) Verbraucher der 1. Kategorie, bei denen die Unterbrechung der Elektroversorgung die Gefechtsbereitschaft der Fliegertruppenteile senken, die Flugsicherheit beeinträchtigen, Gefahrenquellen für die Menschen schaffen und die Technik, die Ausrüstung oder die Anlagen beschädigen kann,
b) Verbraucher der 2. Kategorie, bei denen die Unterbrechung der Stromversorgung mit dem Stillstand der Ausrüstung verbunden ist und die Gefechtsbereitschaft der Fliegertruppenteile nicht wesentlich beeinflußt,
c) Verbraucher der 3. Kategorie, zu denen alle übrigen Verbraucher gehören.
(2) Die wichtigsten Verbraucher von Elektroenergie der 1. und 2. Kategorie sind in der Tabelle X/l angeführt.

96.(1) Die Elektroversorgung der Verbraucher der 1. und 2. Kategorie muß von zwei unabhängigen Netzen erfolgen. Eine Unterbrechung in der Versorgung dieser Verbraucher kann nur für die Zeit des automatischen Übergangs von einem Netz auf das andere zugelassen werden.
(2) Für die Verbraucher der 1. Kategorie, bei denen eine Unterbrechung der Elektroversorgung auch nicht für die Zeit des Ansprechens der automatischen Anlagen zugelassen werden darf, müssen Schaltungen mit Verwendung von Anlagen der garantierten Versorgung geplant werden. Die Notwendigkeit des Einsatzes dieser Anlagen muß in jedem Fall begründet sein.

 

+) Auf Manöverflugplätzen werden die Forderungen dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen zur Vorbereitung der Manöverflugplätze, des Charakters und des Umfangs der Bauten, die durch das militärische Forderungsprogramm und die Ausgangsangaben bestimmt werden, festgelegt.