Gebäude und Anlagen der Unterkunfts- und der Parkzone

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

bis zu 2 km entfernt, in Ausnahmefällen (militärische oder ökonomische Gründe) bis zu 4 km entfernt zu errichten. Zwischen Wohnzone und Kaserne dürfen sich keine natürlichen oder künstlichen Hindernisse (Bahnlinien, Flüsse u.a.) befinden.

89. Innerhalb der Flug-, Dienst- und Unterkunfszone des Flugplatzes dürfen keine Wohnungen gebaut oder eingerichtet werden.

90. Die Kaserne gliedert sich entsprechend der Projektierungslinie in:
- Unterkunfszone und
- Parkzone.
Die Zonen sind durch entsprechende Zaunführung voneinander abzugrenzen.
Ausbildungsgelände und Truppenübungsplatz befinden sich außerhalb des Kasernengeländes (Tabelle IX/1).

Tabelle IX/1 Wichtigste Gebäude und Anlagen der Unterkunfts- und der Parkzone

Bauwerksbezeichnung Festlegungen über die Nutzung bei der Belegung einer Kaserne durch mehrere Truppenteile
  selbständige Nutzung gemeinsame Nutzung Gebäudeteile selbständig
Unterkunftszone
Unterkunftsgebäude + - +
Bei Nutzung von selbständigen Gebäudeteilen getrennte Eingänge
Stabsgebäude (getrennte Eingänge) - - +
Nachrichtenzentrale - + -
Wirtschaftsgebäude mit Verpflegungslager - + -
B/A-Lagergebäude - - +
Lehrklassengebäude - + -