bis zu 2 km entfernt, in Ausnahmefällen (militärische oder ökonomische Gründe) bis zu 4 km entfernt zu errichten. Zwischen Wohnzone und Kaserne dürfen sich keine natürlichen oder künstlichen Hindernisse (Bahnlinien, Flüsse u.a.) befinden.
89. Innerhalb der Flug-, Dienst- und Unterkunfszone des Flugplatzes dürfen keine Wohnungen gebaut oder eingerichtet werden.
90. Die Kaserne gliedert sich entsprechend der Projektierungslinie in:
- Unterkunfszone und
- Parkzone.
Die Zonen sind durch entsprechende Zaunführung voneinander abzugrenzen.
Ausbildungsgelände und Truppenübungsplatz befinden sich außerhalb des Kasernengeländes (Tabelle IX/1).
Tabelle IX/1 Wichtigste Gebäude und Anlagen der Unterkunfts- und der Parkzone
Bauwerksbezeichnung | Festlegungen über die Nutzung bei der Belegung einer Kaserne durch mehrere Truppenteile | ||
---|---|---|---|
selbständige Nutzung | gemeinsame Nutzung | Gebäudeteile selbständig | |
Unterkunftszone | |||
Unterkunftsgebäude | + | - | + |
Bei Nutzung von selbständigen Gebäudeteilen getrennte Eingänge | |||
Stabsgebäude (getrennte Eingänge) | - | - | + |
Nachrichtenzentrale | - | + | - |
Wirtschaftsgebäude mit Verpflegungslager | - | + | - |
B/A-Lagergebäude | - | - | + |
Lehrklassengebäude | - | + | - |