Zu errichtende Nachrichten- und Flugsicherungsmittel

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

- Lichtlandemittel
Satz Lichtlandeanlagen vom NMP der einen Landerichtung über die FBF bis zum NMP der anderen Landerichtung (Anflugfeuer, Schwellenfeuer, Randfeuer, Begrenzungsfeuer, Lande- und Starthorizonte).
(3) Zur Gewährleistung der Entfaltung sind folgende Flugsicherungsstreifen als Eigentum der NVA zu erwerben:

- von der Schwelle der SLB bis zum NMP in einer Breite von 120 m,

- vom NMP bis zum FMP in einer Breite von 20 m.

(4) Auf den Flugplätzen sind zu errichten:
- stationäre Flugleitung,
- Nahnavigationssystem (RSBN),
- Kursfunkfeuer (KRM),
- Gleitfunkfeuer (GRM),
- Retranslator der Entfernungsmesser,
- Funkmeßlandeanlage RSP,
- Rundblickfunkmeßstation,
- Funkmeßhöhenmesser,
- Wetterradar,
- Startkommandopunkte,
- Rollwegfeueranlage,
- Verkehrsampeln,
- Anflugwinkelfeuer,
- stationäre und mobile Landescheinwerfer,
- Hindernisfeuer,
- Funksende- und Empfangszentrale (FuSZ, FuEZ),
- Beschallungsanlagen,
- Nachrichten- und Steuerverbindungen.
(5) Im Raum des Flugplatzes sind zu errichten:
- Stellungen für Funkmeßtechnik zur Ortung und Leitung,
- Gefechtsstand,
- funktechnischer Posten,
- Funksendezentrum,
- Funkempfangszentrum,
- Nachrichtenzentrale (Fernsprech-, Fernschreib-, Richtfunk-, Obertragungs- und Spezialnachrichtenstelle),