Dienstzone von Manöverflugplätzen (2)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
Lfd. Nr. Anlage Zweck der Anlage Forderungen an die Lage der Anlage
4 Wetterdächer für die Abstellplätze der Zugmittel werden in der Nähe der Kaserne für den Personalbestand angelegt
5 Kaserne mit Küche, dem Raum des Med.-Punktes und anderen Hilfseinrichtungen zur Unterbringung und Betreuung des Personalbestandes wird in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen aber so angelegt, daß die schnelle Beförderung des Personalbestandes zu den Flugzeugen gewährleistet ist
6 Unterstände für den Personalbestand zum Schutz des Personalbestandes vor Vernichtung werden auf Geländeabschnitten mit den besten Schutz- und Tarneigenschaften unter Berücksichtigung der in Abschnitt III dargelegten Anforderungen angelegt
7 Deckungen (Splitterboxen) für Flugzeuge, Bodentechnik und materielle Mittel

Anmerkung:
1. Die Anzahl und das Fassungsvermögen der Anlagen werden durch das militärische Forderungsprogramm und die Ausgangsangaben für die Projektierung festgelegt.
2. Die Gebäude der Dienstzone auf Manöverflugplätzen, die vorzeitig vorzubereiten sind, müssen mindestens 100 m von den Grenzen des Arbeitsfeldes, von den Rollbahnen und Abstellplätzen, die für Starts und Landungen vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abschnitt II zur Festlegung der Hindernishöhen in der Nähe des Flugfeldes entfernt angelegt werden.
3. Auf Manöverflugplätzen, die während der Gefechtshandlungen vorbereitet werden, wird der Umfang des Anlagenbaus durch die konkrete Gefechtslage und die örtlichen Bedingungen bestimmt.