Bebauung und Ausrüstung der Flugplätze

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VII. Bebauung und Ausrüstung der Flugplätze

71.(1) Alle Gebäude und Anlagen der Dienstzone des Flugplatzes der ständigen Basierung werden ihrer funktionellen Bedeutung nach in folgende Gruppen eingeteilt:
a) Gebäude und Anlagen für die Flugleitung, die Startvorbereitung des Personalbestandes, für die Mittel der nachrichten- und flugsicherungstechnischen Sicherstellung der Flüge,
b) Gebäude und Anlagen für das DHS,
c) Gebäude und Anlagen für die Wartung und Instandsetzung der Flugzeugtechnik,
d) Lager,
e) Anlagen der Flugzeugversorgung und technischen Sicherstellung,
f) Gerätehöfe für die Pionier- und flugplatztechnische Sicherstellung.
(2) Die Gebäude und Anlagen der Dienstzone werden auf Flugplätzen der ständigen Basierung als feste Bauten errichtet, durch Zufahrtstraßen verbunden und mit Elektroenergie, Be- und Entwässerung sowie Nachrichtenverbindungen ausgerüstet.
(3) Die Dienstzone wird durch eine Zufahrtstraße mit der nächsten Haupt- oder Ortsstraße und mit der Unterkunfts- und Wohnzone verbunden.
(4) Zur Dienstzone der Flugplätze der ständigen Basierung muß in der Regel ein Eisenbahnanschluß zum Transport von Treibstoff und anderen materiellen Mitteln führen. In allen Fällen, in denen der Anschluß des Flugplatzes an das Eisenbahnnetz nicht möglich ist, ist an der nächsten Bahnstation der Bau eines Zwischenlagers mit Gleisanschluß für Treibstoff und einer Verladerampe für Lasten zu planen. In diesem Falle werden die Zwischenlager am Gleisanschluß durch stationäre oder Feldrohrleitungen mit den Lagern auf dem Flugplatz verbunden.

72. Auf den Manöverflugplätzen, die vorzeitig vorzubereiten sind, werden für die Unterbringung und die Deckung des Personalbestandes der Kommandanturen, für die Unterbringung der Technik und der Reserven an materiell-technischen Mitteln