Anforderungen an befestigte Flugbetriebsflächen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

VI. Anforderungen an befestigte Flugbetriebsflächen und die Wasserableitung

69.(1) Flugbetriebsflächen (befestigte Decken) sind Start- und Landebahnen, Abstell-, Wartungs- und Betankungsplätze sowie Rollbahnen für Flugzeuge. Sie haben eine ganzjährige störungsfreie Nutzung für die Flugzeuge des betreffenden Typs zu gewährleisten.
(2) Der Typ der Decke und ihre konstruktive Lösung sind in jedem Fall nach den günstigsten technisch-ökonomischen Bedingungen zu wählen. Bei der Projektierung sind die Anforderungen der Tabelle I/1 und die des militärischen Forderungsprogramms zu berücksichtigen.

70.(1) Flugbetriebsflächen in Zementbetonbauweise sind aus Beton mit einer Druckfestigkeit >= 4,5 kN/cm (450 kp/cm2 ) und einer Biegezugfestigkeit >= 0,65 kN/cm (65 kp/cm ) herzustellen. Der Einsatz von Zementen mit Zumahlstoffen ist nicht zulässig. Alle Zuschlagstoffe müssen frostbeständig und frei von Beimengungen sein.
(2) Die Fugen sind grundsätzlich zu schneiden. Technologisch bedingte Fugen sind nachzuschneiden.
(3) Der Höhenunterschied zwischen den angrenzenden Plattenrändern darf 2 mm nicht überschreiten.
Anmerkung:
a) Diese Festlegung gilt nur für Fugen in einer Fahrspur, die in einem Arbeitsgang hergestellt werden.
b) Für zeitlich getrennt hergestellte benachbarte Fertigungsbahnen ist für Flugbetriebsflächen der Höhenunterschied an benachbarten Bahnrändern mit 2 mm anzustreben, wobei für 30 % der Neuwerte 3 mm und für 20 % der Meßwerte 4 mm nicht überschritten werden dürfen.
(4) Die Oberfläche von Flugbetriebsflächen aus Zementbeton muß geschlossen und griffig sein. Die Rauigkeit nach der Sandfleckmethode muß sich im Toleranzbereich (0,50 +/- 0,15) mm bewegen.
(5) Der Fugenverguß hat mit treibstoffresistenter Fugenvergußmasse zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen einer Sondergenehmigung.