Strahlabweiser

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Abstand der Räder des Fahrwerks des sich bewegenden Flugzeuges von der Kante der Rollbahn oder des Abstellplatzes von maximal 5 m), als auch einen Abstand von mindestens 3, 5 oder 7 m für Flugzeuge, die ein, zwei und mehr Triebwerke haben, zwischen benachbarten Flugzeugen (auf Gruppenabstellplätzen) ,
g) die Möglichkeit der Nutzung der Abstellplätze für zukünftige Flugzeugtechnik (bei Notwendigkeit mit entsprechenden Erweiterungsmöglichkeiten}.
45.(1) Die Gruppenabstellplätze sind als Streifen parallel zur SLB zu bauen. Bei der Projektierung ist die Möglichkeit ihres Einsatzes für Start und Landung sowie der Verlängerung auf die erforderlichen Maße zu berücksichtigen.
(2) Der Abstand zwischen den Kanten der SLB mit befestigter Decke und den Gruppenabstellplätzen (-flächen ) muß für Flugplätze aller Klassen mindestens 200 m betragen.

46.(1) Zur Verhinderung von Bodenerosion beim Abbremsen der Triebwerke sind hinter abgestellten Flugzeugen stationäre oder bewegliche Strahlabweiser zu errichten.
(2) Auf allen Abstellplätzen sind Vorrichtungen für das Erden (Ableitung statischer Aufladung) der Flugzeuge vorzusehen.

47. Auf Einzelabstellplätzen, auf denen die ständige Unterbringung von leichten Transportflugzeugen vorgesehen ist, sind Verankerungen einzubauen.
Verankerungen sind auch auf Abstellplätzen und Spezialflachen vorzusehen, auf denen die Triebwerke abgebremst werden,

48.(1) Die Haupt-, Verbindungs- und Nebenrollbahnen haben das gefahrlose und schnelle Rollen der Flugzeuge von den Abstellplätzen zur Start- und Landebahn, von einem Ende der SLB zum anderen für den Wiederholungsstart und von der SLB zu den Abstellplätzen nach der Landung zu gewährleisten,
(2) Die Hauptrollbahn wird in der Regel in einem Abstand von mindestens 200 m von der SLB angelegt.
(3) Die Verbindungsrollbahnen sind in einem Abstand von 1/5 ... 1/6 der Länge der SLB von den Enden der SLB anzuordnen.