Brandschutz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

nahmen durchzusetzen. Besonders wichtig ist das für Flugplätze, die im Laufe von Gefechtshandlungen vorzubereiten sind;
b) die günstigen Eigenschaften des Geländes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Aufklärungsmittel des Gegners auszunutzen;
c) komplex die Methoden und pioniertechnischen Mittel der Tarnung einzusetzen, die unter den konkreten örtlichen Bedingungen glaubwürdig, aktiv, ökonomisch und effektiv sind.
(4) Die Tarnmaßnahmen sind entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen durchzuführen.

37. Auf den Flugplätzen ist der Brandschutz für die Anlagen, Flugzeuge und die andere Technik, Kampfsätze und materiell-technischen Mittel zu organisieren.
Zu diesem Zweck sind Brandschutzmaßnahmen entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchzuführen. Alle Gebäude, Anlagen und Abstellplätze für Flugzeuge und andere Technik sind mit Feuerlöschgeräten und -mittein auszustatten. In den Anlagen und auf den Abstellplätzen der Flugzeuge und der anderen Technik sind durch den Bau von Hydranten, Löschwasserbehältern und Flachspiegelbrunnen den Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen entsprechende Löschwasserreserven zu schaffen. Dazu sind auch zentrale Beregnungsanlagen der Rasenflächen zu nutzen.