Abstand zwischen den Flugplätzen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

(3) In allen Fällen muß die Lage der Hochspannungsleitungen mit den Bedingungen zur Gewährleistung der Arbeit der funktechnischen Mittel abgestimmt werden.

18. Unvermeidliche Hindernisse im Flugplatzgebiet sind mit Luftfahrt-Hindernisbefeuerung / Tageskennzeichnung auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu kennzeichnen.

19. Die Genehmigung zur Errichtung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch das Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung der zivilen Luftfahrt nach vorheriger Abstimmung mit dem Kommando der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung.

Abstand zwischen den Flugplätzen, ihre Entfernung von Städten und Lufttrassen

20.(1) Die Mindestabstände zwischen benachbarten Flugplätzen werden so festgelegt, daß ein gleichzeitiges gefahrloses Starten und Landen von Flugzeugen bei Einsatz der Nachrichten- und Flugsicherungsmittel gewährleistet ist.
(2) Es ist zu beachten, daß benachbarte Flugplätze der ständigen Basierung so angelegt werden, daß sich ihre Flugplatzgebiete nicht überschneiden.
In Einzelfällen ist eine Überschneidung von Flugplatzgebieten unter der Bedingung zulässig, daß spezielle abgestimmte Regimes festgelegt werden, die die Flugsicherheit bei gleichzeitigen Flügen von benachbarten Flugplätzen aus garantieren. Der Mindestabstand zwischen Flugplätzen, auf welchen gleichzeitig Flugbetrieb erfolgt, muß 15 km und in Ausnahmefällen 10 km betragen.

21. Bei der Projektierung neuer Flugplätze ist der Mindestabstand zwischen den Grenzen der Flugfelder und Städten unter Berücksichtigung ihrer perspektivischen Entwicklung entsprechend den Angaben in Tabelle II/3 zu wählen. Es ist zu beachten, daß sich das Flugplatzgebiet möglichst außerhalb von großen Städten befindet.