Hochspannungsleitungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

dingungen (Lufttemperatur darüber, Luftdruck darunter) abweicht und auch wenn die Längsneigung des genannten Abschnittes des Arbeitsfeldes des Flugfeldes (SLB) nicht gleich Null ist, so werden die Neigung der Flächen, die die Höhe der Anlagen innerhalb der Abschnitte der Flugschneisen begrenzen, und die Länge dieser Abschnitte nach der Methodik in Anlage 3 berechnet.
3. Es ist anzustreben, daß auf den Flugplätzen I. Klasse die Hindernisse auf dem 3. Abschnitt der Flugschneise durch die angenommene Ebene mit einer Neigung von maximal 1/70 und auf Flugplätzen der II. Klasse von maximal 1/60 begrenzt wird.
4. Wenn die Länge des Arbeitsfeldes den für den Flugplatz der entsprechenden Klasse festgelegten Wert übersteigt, werden die Flugschneisen nach Anlage 3 berechnet, falls im militärischen Forderungsprogramm nicht andere spezielle Forderungen vorgesehen sind.
5. Die Breite der Flugschneisen beträgt 2000 m. An der äußeren Grenze des Endsicherheitsstreifens ist die Breite der Flugschneise gleich der Breite des Flugfeldes. Die Verbreiterung der Flugschneisen im Grundriß auf eine Breite von 2000 m erfolgt unter einem Winkel von 15° beiderseits des Flugfeldes.
6. Die Höhenhindernisbegrenzung für andere Flugbetriebsflächen, die als Hilfsstartbahnen geeignet sind (GAP, HRB usw.), ist die gleiche wie für die Flugschneisen und seitlichen Sicherheitsstreifen des Flugfeldes.
7. Für Manöverflugplätze, die in ungünstigen Geländebedingungen vorzubereiten sind, werden die Maße der Elemente der Flugschneisen und die zulässige Hindernishöhe in diesem Bereich ausgehend von den Start- und Landeeigenschaften des entsprechenden Flugzeugtyps und der Zeiträume seiner Nutzung gewählt.
8. Auf Flugplätzen III. Klasse werden die Anforderungen an die Flugschneisen unter Berücksichtigung der Anmerkung l der Tabelle II/2 genommen.
9. Die Maße der Elemente der Flugschneisen für die Landeplätze werden unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 der Tabelle II/2 genommen.

17.(1) Hochspannungsleitungen innerhalb der Flugschneisen müssen mindestens 4 km von den Grenzen des Flugfeldes entfernt liegen. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn die Hochspannungsleitungen durch andere hohe Hindernisse (Gebäude, Waldmassive, Geländeerhebungen u.a.) verdeckt werden. Die Achse der SLB darf durch Hochspannungsleitungen in den Flugschneisen nur rechtwinklig gekreuzt werden,
(2) Zur Gewährleistung der störungsfreien Arbeit der nachrichten- und flugsicherungstechnischen Mittel sind die in der Anlage 5 festgelegten Schutzabstände zu Energiequellen und Freileitungen einzuhalten.