Hindernisse

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

3. Ausnahmegenehmigungen bei Abweichungen von den Maßen der Tabelle II/l entsprechend dem vorhandenen Territorium bzw. den Höhenhindernissen im Flugplatzgebiet erteilt der Stellvertreter des Ministers und Chef der Luftstreitkräfte und Luftverteidigung.

15.(1) Innerhalb des Mittelteiles des Flugplatzgebietes (C) darf die Höhe der natürlichen und künstlichen Hindernisse für die Flugplätze aller Klassen, die in der Anlage 4 festgelegten Höhen nicht übersteigen. In den Stirnflächen des Flugplatzgebietes (D) wird die Höhe der Hindernisse durch die Fläche begrenzt, die von den Grenzen des Mittelteiles ab einer Höhe von 300 m verläuft und eine Neigung von 1/40 für Flugplätze aller Klassen aufweist (Anlage 4).
(2) Die Höhe der natürlichen und künstlichen Hindernisse im Flugplatzgebiet außerhalb der Grenzen der Flugschneisen auf den Abschnitten, die an das Flugfeld und die Flugschneisen in der Nähe des Flugfeldes angrenzen (in einer Entfernung bis zu 1 km von seiner Achse), darf 50 m nicht überschreiten, gerechnet von der größten Höhe des Flugfeldes. Dabei darf der Obergang zur Höhe von 50 m von der Grenze des Flugfeldes und den Flugschneisen eine Neigung von maximal 1/10 haben.
(3) Die Höhe der Hindernisse, die auf den Abschnitten liegen, die an die äußeren Grenzen der Flugschneisen und die Abschnitte mit einer Höhenbegrenzung von 50 m angrenzen, darf 1/25 ihrer Entfernung von diesen Grenzen nicht überschreiten (Anlage 4).

16. Die Maße der Flugschneisen und die Begrenzung der Hindernishöhen in diesem Gebiet sind in Tabelle II/2 angeführt.