Anforderungen an das Gelände für den Flugplatz

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

II. Anforderungen an das Gelände für den Flugplatz und das Flugplatzgebiet

Anforderungen an das Gelände für den Flugplatz

13.(1) Das Gelände für einen Flugplatz muß ein für den Bau günstiges Relief (wenig Massenverschiebungen) und ausreichende Ausmaße für die Unterbringung aller Elemente des Flugplatzes unter Berücksichtigung seiner möglichen Entwicklung haben.
Es dürfen keine natürlichen oder künstlichen Hindernisse im Flugplatzraum, deren Höhe die zulässigen Werte der Höhenhindernisbegrenzung übersteigt, vorhanden sein.
(2) Die Lage muß Flüge über Luftsperrgebieten bzw. Gebieten mit Flugbeschränkungen, Überflüge der Staatsgrenze und nach Möglichkeit Starts, Landungen und Manöver über großen Ortschaften ausschließen.
(3) Das Gelände für einen Flugplatz darf nicht
a) in Zonen liegen, die bei Hochwasser oder bei Zerstörung von hydrotechnischen Anlagen überschwemmt werden (für ständige Flugplätze),
b) in Zonen möglicher Untertagearbeiten, über Lagerstätten von Bodenschätzen (für ständige Flugplätze) und nach Möglichkeit nicht auf Karst- oder Senkabschnitten, auf durchbrochenem Lößboden, Sumpf- und Torfboden liegen.
(4) Außerdem ist zu beachten, daß die Abschnitte für den Flugplatz
- sich in der geforderten Entfernung von Nachbarflugplätzen befinden,
- den ökonomischen Bau von Zufahrtstrecken von der nächsten Ver- oder Entladestelle, Anlegestelle oder Hafen und Straßen zum Flugplatz gewährleisten,
- sich vorrangig in der Nähe von Energie- und Wässerversorgungsnetzen und von Seitenentnahmestellen einheimischer Baumaterialien befinden,
- günstige Tarnmaßnahmen, einen guten Schutz und eine gute Verteidigung des Flugplatzes gewährleisten.