Ornithologische Sicherstellung

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Ornithologische Sicherstellung

702. Die ornithologische Sicherstellung der Flüge hat mit dem Ziel zu erfolgen, Zusammenstöße zwischen Flugzeugen und Vögeln zu verhindern durch:
a) die Information des Kommandeurs, des Flugleiters und des Stabes in einem Umfang, der für die Beurteilung der ornithologischen Lage bei der Entschlußfassung zu den Flügen und im Verlauf ihrer Durchführung erforderlich ist,
b) die rechtzeitige Warnung des Kommandeurs, des Flugleiters und der Besatzung des Gefechtsstandes über eine Komplizierung der ornithologischen Lage im Basierungsraum und im Raum der Flüge sowie auf den Flugstrecken und Schießplätzen, den Ausweichflugplätzen und den Landeflugplätzen,
c) die Ausarbeitung und Vorlage von Vorschlägen zum Gewehrleisten der Flugsicherheit unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden ornithologischen Lage,
d) die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zum Verringern der Anzahl der Vögel im Bereich des Flugplatzes.

703. (1) Die ornithologische Sicherstellung der Flüge ist durch den verantwortlichen fliegerischen Vorgesetzten auf dem Flugplatz in Übereinstimmung mit den für den meteorologischen Dienst geltenden militärischen Bestimmungen zu organisieren.
(2) Die Ordnung der Organisation der ornithologischen Sicherstellung der Flüge und die Aufgaben des Personalbestandes zu ihrer Durchsetzung sind durch spezielle Bestimmungen, die der verantwortliche fliegerische Vorgesetzte auf dem Flugplatz zu bestätigen hat, festzulegen.

704. Die ornithologische Sicherstellung umfaßt:
a) die Durchführung der visuellen und funkmeßmäßigen ornithologischen Beobachtung auf dem Flugplatz durch Kräfte der Flugwetterwarte, der Besatzungen des Gefechtsstandes, der Funkmeßlandeanlage, des Nahmarkierungspunktes, des Fernmarkierungspunktes, der Funkorter der Funkmeßstationen, der Gruppe zur Leitung der Flüge sowie der Gruppe zur Sicherstellung der Flüge,
b) das Sammeln ornithologischer Informationen und ihren Austausch zwischen den Flugwetterwarten auf allen vorhande-