Nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung und Funkmeßsicherstellung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

b) die Stellplätze für die Technik zur Sicherstellung der Flugzeuge mit Elektroenergie, technischen Gasen und Flugkraftstoffen,
c) der Platz der Bergungs- und Feuerlöschgruppe,
d) die Fahrwege und Fahrgeschwindigkeiten,
e) die Standorte von Anlagen zur Regulierung,
f) die Aufstellorte von Verkehrszeichen und Hinweistafeln,
g) die festgelegten Wege für Bewegungen des Personals,
h) die Fahrstrecken und Abstellplätze für private Transportfahrzeuge.

682. In den Fahrerhäusern aller Spezial- und Transportkraftfahrzeuge, die regelmäßig oder zeitweilig auf dem Flugplatz zur Versorgung der Flugzeuge eingesetzt sind, haben sich Schemata, die die Ordnung des Heranfahrens dieser Fahrzeuge an die Flugzeuge und das Abfahren von diesen festlegen, einschließlich der Bedeutung der Zeichen und Signale und der Besonderheiten für das Fahren in der Flugzone bei Nacht, zu befinden.

683. Die Verantwortung für die Kenntnis und die Einhaltung der Regeln der Bewegung in der Flugzone des Flugplatzes durch den Personalbestand haben die Kommandeure der Truppenteile oder Einheiten, die auf dem Flugplatz basiert sind.

684. Alle Personen, die auf dem Flugplatz während der Zeit der Flüge ankommen und die Fahrstrecke und die Regeln der Bewegung auf dem jeweiligen Flugplatz nicht kennen, sind zu begleiten.

Nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung und Funkmeßsicherstellung

685. Die nachrichten- und flugsicherungstechnische Sicherstellung sowie die Funkmeßsicherstellung der Flüge sind zu organisieren zur Sicherstellung:
a) der Leitung der Flugzeuge, der Führung aller Fliegertruppenteile und selbständigen Einheiten sowie des Austausches von Informationen mit dem vorgesetzten Stab, mit den Stä-