Sicherstellung mit Flugnavigationsinformationen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

und zum Gefechtseinsatz durchführen,
m) die Kontrolle der Arbeit der NFM zur Sicherstellung der Navigation und der Landung,
n) die Hilfeleistung für fliegende Besatzungen beim Anflug der befohlenen Objekte oder Ziele und Landeflugplätze sowie bei Abweichungen von der Flugstrecke und bei Verlust der Orientierung,
o) die Gewährleistung der Flugsicherheit auf Schießplätzen und Zielplätzen,
p) die Vorbereitung der Materialien zur Auswertung der Flüge mit dem fliegenden Personal, den Besatzungen des Gefechtsstandes, der Leitstellen und der Funkmeßlandeanlage sowie den Steuerleuten vom Dienst mit Nutzung des Materials der objektiven Kontrolle.

647. Die navigatorische Sicherstellung hat während der Vorbereitung der Flüge durch den Steuermann des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit unter Einbeziehung der Steuerleute der Fliegereinheiten und während der Durchführung der Flüge durch den Steuermann des Fliegertruppenteils bzw. der selbständigen Einheit und den Steuermann vom Dienst, die Steuerleute und Steuermannleitoffiziere des Gefechtsstandes und der Leitstellen sowie die Flugleiter auf den Schieß- und Zielplätzen zu erfolgen.

Sicherstellung mit Flugnavigationsinformationen

648. Die Sicherstellung der Flüge mit Flugnavigationsinformationen ist mit dem Ziel durchzuführen:
a) die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Leitung der Flüge und eine hohe Qualität der Navigation zu gewährleisten,
b) die fliegenden Besatzungen und die Organe zur Leitung der Flüge mit den Informationen über die Flugplätze, den Arbeitsangaben der NFM, den Flugeinschränkungen und den Wetterbedingungen bekannt zu machen.

649. Die Sicherstellung mit Flugnavigationsinformationen im Fliegertruppenteil oder in der selbständigen Einheit ist vom Stabschef in Übereinstimmung mit den dafür geltenden