Verlust der Funkverbindung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Sauerstoff und zum Verringern (beim Flug in großen Höhen) oder Vergrößern (beim Flug in extrem geringen Höhen) der Flughöhe zu geben.
(2) Nach der Beurteilung der Lage hat der Flugleiter den Entschluß zu fassen, das Flugzeug auf dem eigenen oder nächstgelegenen Flugplatz landen zu lassen bzw. der fliegenden Besatzung das Kommando zum Verlassen des Flugzeugs zu geben.

599. Hat der Flugleiter den Entschluß gefaßt, des Flugzeug landen zu lassen, hat er die Anflughöhe, die Platzrunde und die SLB freizuhalten und die Bereitschaft der Mittel zur medizinischen und technischen Hilfe zu kontrollieren.

Verlust der Funkverbindung

600. (1) Bei einem Verlust der Funkverbindung mit dem Flugleiter oder Gefechtsstand hat die fliegende Besatzung durch Nutzung aller vorhandenen Kanäle Maßnahmen zum Wiederherstellen der Verbindung mit den Flugleiter bzw. Gefechtestand einzuleiten oder die Verbindung mit anderen Flugzeugen bzw. den Leitstellen anderer Flugplätze herzustellen.
(2) Die Funkverbindung mit der fliegenden Besatzung gilt als verloren, wenn sie innerhalb von 5 Minuten bei Nutzung aller Kanäle der Funkverbindung auf mehrmalige Anfrage nicht antwortet und die gegebenen Kommandos nicht ausführt.

601. (1) Wenn es nicht gelingt, die Funkverbindung wiederherzustellen, hat die fliegende Besatzung
a) das Notsignal einzuschalten,
b) periodisch durch Drücken des entsprechenden Knopfes am Bedienpult des aktiven Antwortgebers ein Kennungszeichen zu senden,
c) in Abhängigkeit von der Lage die Erfüllung der Aufgabe fortzusetzen oder abzubrechen,
d) zum Empfang von Kommandos den automatischen Funkkompaß und die Anlage zum Leiten nach Geräten zu nutzen,
e) die festgelegten Meldungen über den eigenen Standort, die Handlungen und das Flugregime weiter abzusetzen.