Orientierungsverlust

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

den Gleitflug mit diesem Kurs zu kontrollieren,
l) beim visuellen Erkennen des Flugzeugs durch Kommandos über Funk der fliegenden Besatzung beim Anflug der SLB und bei der Landung Hilfe zu leisten,
m) beim Übergang des Flugzeugs in die zweite Platzrunde (bei Fehlern im Landeanflug, beim Nichterreichen der Wolkenuntergrenze nach dem Gleitflug auf die festgelegte minimale Höhe) der fliegenden Besatzung die Methode des Wiederholungsanfluges zu befehlen,
n) wenn eine für das Leben der fliegenden Besatzung gefahrlose Landung auf dem Flugplatz oder auf einem zur Landung geeigneten Platz nicht gewährleistet ist, das Kommando zum Anflug des Raumes zum Verlassen des Flugzeugs zu geben, ohne einen vollständigen Verbrauch des Kraftstoffs im Flugzeug zuzulassen; dabei hat er den Kurs, die Flughöhe und die Fluggeschwindigkeit bis zum Raum des Notverlassens zu befehlen, die Leitung des Fluges dieses Flugzeugs bei Notwendigkeit an die Besatzung des Gefechtsstandes oder der Funkmeßlandeanlage zu übergeben, mit Hilfe der Funkmeßstationen den Ort des Verlassens des Flugzeugs zu bestimmen und zur Hilfeleistung die Besatzung des Such- und Rettungsflugzeugs bzw. -hubschraubers sowie das bodenständige Such- und Rettungskommando einzusetzen.

Orientierungsverlust

588. Die Orientierung gilt als verloren, wenn die fliegende Besatzung ihren Standort nicht mit der Genauigkeit, die zum Bestimmen der weiteren Flugrichtung und zur Erfüllung der gestellten Aufgaben erforderlich ist, bestimmen kann.
589. (1) Bei einem Orientierungsverlust hat die fliegende Besatzung
a) sich vom Orientierungsverlust zu überzeugen sowie Ruhe und Besonnenheit zu bewahren,
b) dem Flugleiter oder Gefechtsstand des Start- und Landeflugplatzes den Orientierungsverlust sowie die eigene Flughöhe und den Kraftstoffvorrat zu melden bzw., wenn