Ausfälle der Flugzeugtechnik und Brand im Flugzeug

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

düng von Boden-, Schiffs- oder Flugzeugfunkstationen erhalten wurde. Nach jeder Übermittlung einer Meldung über die Notlage ist für 1 bis 2 Minuten auf Empfang überzugehen.
(8) Das Notsignal des Kennungsgerätes ist bis zur Landung des Flugzeugs, das in Not geraten ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem es klar ist, daß die Gefahr beseitigt wurde, einzuschalten.

581. (1) Die fliegenden Besatzungen anderer Flugzeuge, die ein Notsignal empfangen, haben dem Flugleiter oder Gefechtsstand, mit dem sie eine Verbindung halten, darüber Meldung zu erstatten, den Flugfunkverkehr einzuschränken und der in Not geratenen Besatzung die mögliche Hilfe zu leisten.
(2) Wenn es die Lage gestattet, ist auf Befehl des Flugleiters das Flugzeug bis zur Landung zu begleiten, oder die Besatzungsmitglieder sind bis zur Landung oder zum Wassern am Fallschirm zu beobachten.

582. Ist die Gefahr beseitigt, hat die fliegende Besatzung unverzüglich darüber eine Meldung auf allen Nachrichtenkanälen zu übermitteln, in der Betriebsart TELEGRAFIE zu senden CQ, DE, den eigenen Index und QUM-K sowie im weiteren entsprechend der Lage zu handeln.

Ausfälle der Flugzeugtechnik und Brand im Flugzeug

583. Bei einem Ausfall der Flugzeugtechnik oder beim Auftreten eines Brandes im Flugzeug hat die fliegende Besatzung entsprechend den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeugtyps geltenden militärischen Bestimmungen zu handeln.

584. Der Flugleiter hat bei der Hilfeleistung für eine fliegende Besatzung das Handbuch für den Flugleiter (Kommandos, die bei Ausfällen der Flugzeugtechnik über Funk gegeben werden) zu nutzen und den Ingenieur vom Dienst zu konsultieren.