Flüge in Turbulenzzonen und im Strahlstrom

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Fluges unter den Vereisungsbedingungen unmöglich (gefährlich) ist.

566. Bei der Wahl der Flughöhe zum Ausflug aus einer Vereisungszone hat die fliegende Besatzung folgendes zu berücksichtigen:
a) die Angaben über die vertikale Schichtung der Atmosphäre,
b) die Wettervorhersage und die aktuellen Wetterangaben,
c) die Angaben über die Höhe der Isothermen (0 °C, -5 °C, -10 °C, -20 °C),
d) die Anzeige des Außenluftthermometers.

567. Der Start mit Flugzeugen, deren Oberfläche mit Schnee, Reif oder Eis bedeckt ist, ist verboten. Bei einer Vereisung der Luftschrauben beim Lauf der Triebwerke am Boden ist der Start erlaubt, wenn das Eis vollständig durch die Enteisungssysteme entfernt wurde.

568. Es ist verboten, in Gebiete mit Nebel, Sand- oder Schneestürmen einzufliegen. Bei einem unbeabsichtigten Einflug in solche Gebiete hat die fliegende Besatzung alle Maßnahmen zum unverzüglichen Ausflug einzuleiten. Zum Verhindern des Einfluges in diese ungünstigen Bedingungen hat die fliegende Besatzung alle Arten von Informationen auszunutzen.

Flüge in Turbulenzzonen und im Strahlstrom

569. Die fliegende Besatzung hat folgendes zu kennen:
a) das Verhalten des Flugzeugs und der Instrumente bei Turbulenz und deren Auswirkung bei verschiedenen Fluggeschwindigkeiten,
b) die Streckenabschnitte, auf denen nach der Wettervorhersage Turbulenz zu erwarten ist,
c) die charakteristischen Kennzeichen, nach denen während des Fluges rechtzeitig die Annäherung an eine Turbulenzzone festzustellen ist,
d) die Lage von Höhenzügen und Erhebungen auf der Flugstrecke beim Flug in geringen und mittleren Höhen,