Flüge in Zonen mit Gewittertätigkeit

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Flüge in Zonen mit Gewittertätigkeit

557. (1) Der Einflug in mächtige Quell-, Schauer- und Gewitterbewölkung (Cumulonimbus) sowie das Unterfliegen von Schauer- und Gewitterbewölkung (Cumulonimbus) ist verboten.
(2) Bei einem unbeabsichtigten Einflug in diese Bewölkung sind Maßnahmen zum sofortigen Ausflug einzuleiten, ohne dabei energische Ruderbewegungen und große Schräglagen zuzulassen.

558. Zum Verhindern eines Einfluges in mächtige Quellbewölkung, Schauer- und Gewitterbewölkung hat die fliegende Besatzung die Wetterinformationen vom Boden, die Ergebnisse der Wetteraufklärung mit Flugzeug- und Boden-Funkmeßstationen sowie der visuellen Beobachtungen und die Meldungen von Besatzungen, die sich in der Luft befinden, auszunutzen.

559. Bei Annäherung an eine Gewitterzone hat der Besatzungskommandeur den Charakter der Wolken und die Möglichkeit eines Umfliegens der Gewitterzone zu beurteilen und danach den Entschluß zum Umfliegen, oder wenn ein Umfliegen nicht möglich ist, zum Abbrechen der Flugaufgabe zu fassen.

560. (1) Das Umfliegen mächtiger Quellbewölkung sowie von Schauer- und Gewitterbewölkung (Cumulonimbus) am Tag und bei Nacht ist erlaubt:
a) durch eine Veränderung der Flughöhe; dabei muß der Flug mindestens 1 000 Meter über der Wolkenobergrenze erfolgen,
b) durch eine Veränderung der Flugstrecke; dabei sind die Wolken in einer Entfernung von mindestens 10 Kilometer zu umfliegen.
(2) Zwischen 2 Gewitterwolken kann durchgeflogen werden, wenn die Entfernung zwischen diesen Wolken mindestens 20 Kilometer beträgt.

561. Der Flugleiter, Gefechtsstand oder die Leitstelle hat durch Nutzung der Funkmeßmittel und der Wettermeldungen von anderen fliegenden Besatzungen, die sich in der Luft befinden, die fliegende Besatzung über den Charakter der Wolken sowie über die Lage der Gewitterherde und ihre Verlagerungsrichtung zu informieren und Anordnungen zum Verändern der