Flüge unter besonderen Bedingungen

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VII. Flüge unter besonderen und ungünstigen Bedingungen und Handlungen in besonderen Fällen während des Fluges

Flüge unter besonderen Bedingungen

Allgemeines

540. Als besondere Bedingungen gelten Bedingungen, bei denen Flüge eine spezifische Organisation und Vorbereitung erfordern. Dazu gehören:
a) Flüge über offenem Meer und in Küstennähe,
b) Flüge in Polargebieten der nördlichen und südlichen Halbkugel,
c) Flüge in Gebieten mit heißem Klima,
d) Flüge über dem Gebirge, über Wüsten und über großen Waldgebieten.

Flüge über offenem Meer und in Küstennähe

541. Flüge über dem offenen Meer und in Küstennähe sowie Flüge von küstennahen Flugplätzen sind ohne Gruppenrettungsmittel und individuelle Rettungsmittel an Bord des Flugzeugs verboten.

542. Vor Flügen über dem offenen Meer und in Küstennähe hat die Besatzung, außer der allgemeinen Vorbereitung
a) den Standort der Such- und Rettungsschiffe, ihre Rufnamen und die Ordnung der Funkverbindung mit ihnen zu kennen,
b) die Schiffe, die sich im Raum der Flüge befinden, und die Ordnung der Funkverbindung mit ihnen zu kennen,
c) im erforderlichen Umfang die Unterlagen zur Navigation über dem offenen Meer zu studieren und Tabellen und Auskunftsmaterialien zur Nutzung astronomischer Systeme der Fernnavigation vorzubereiten,
d) sich mit den Standorten und den Arbeitsregimen der Leuchttürme an der Küste' und auf den Inseln bekannt zu machen,
e) die Vollzähligkeit und die Unterbringung der individuellen und Gruppenrettungsmittel, der Signalmittel sowie des Verpflegungs- und Trinkwasservorrates für den Fall einer Notlandung zu kontrollieren,