Flüge mit Wasserflugzeugen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

513. (1) Die Flugzeuge oder Hubschrauber können in eine beliebige hindernisfreie Richtung in Abhängigkeit von der Windrichtung bzw. der Richtung des resultierenden Luftstromes starten.
(2) Die Hauptmethode des Landeanfluges ist der Anflug nach dem Rechteck oder 2 Kurven um 180° und der Anflug von der berechneten Linie.

514. Bei Flügen von einem Schiff ist die Betriebsart KREISELHALBKOMPASS des Kurssystems des Flugzeugs mit einer Kurskorrektur nach dem Kursanzeiger des Schiffes zu nutzen.

515. Bei einzelner Basierung eines Hubschraubers kann der Landeanflug in einem Sektor erfolgen, der den Einflug des Hubschraubers in die Turbulenzzone, die durch den Einfluß der Aufbauten des Schiffes entsteht, ausschließt.

516. Bei der Basierung einer Gruppe von Flugzeugen oder Hubschraubern auf einem Schiff sind die Sektoren für den Landeanflug in der Ordnung zum Flieger, auf dem Schiff in Abhängigkeit von der Lage der Landeplätze und der Aufbauten des Schiffes festzulegen.

517. (1) Die Flüge vom Deck sind beim Krängen und Schlingern des Schiffes erlaubt, wenn deren Werte die in den für den Betrieb und die Steuertechnik des jeweiligen Flugzeug- oder Hubschraubertyps geltenden militärischen Bestimmungen festgelegten Werte nicht überschreiten.
(2) Bei den Starts und Landungen der Flugzeuge hat der Kommandant des Schiffes den Kurs und die Richtung des Schiffes so einzuhalten, daß die Geschwindigkeit und die Richtung der resultierenden Luftströmung über dem Flugdeck in den zulässigen Grenzen liegen.

Flüge mit Wasserflugzeugen

518. (1) Flüge mit Wasserflugzeugen sind von Wasserflugplätzen durchzuführen. Der Start und die Landung auf offenem