Überprüfungsflüge und Überführungen von Flugzeugen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

455. (1) Fliegende Besatzungen, die Erprobungsflüge durchführen, sind außer über die Dokumente, deren Kenntnis durch die vorliegende Flugbetriebsvorschrift gefordert wird, über das Programm und die Methodik der Durchführung der Flugerprobung zu überprüfen. Die Überprüfung der Kenntnisse der fliegenden Besatzungen der Flugzeuginstandsetzungseinrichtungen über die Flugzeugtechnik und die Grundsatzdokumente, die die Flüge regeln, ist einmal im Jahr durch eine vom Stellvertreter des Chefs der LSK/LV für Ausbildung der Front- und Armeefliegerkräfte einzusetzende Kommission durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Überprüfungen sind im Flugbuch nachzuweisen.

456. (i) Die Überprüfung der Steuertechnik und Navigation des Leiters der Flugerprobung der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung ist entsprechend den Festlegungen in der vorliegenden Flugbetriebsvorschrift und den Programmen für die Flugerprobung von einem festgelegten Fluginspekteur des Kommandos der LSK/LV durchzuführen.
(2) Flugzeugführer und andere Besatzungsmitglieder sind vom Leiter der Flugerprobung und von anderem leitenden Personal der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung zu überprüfen.
(3) Fliegendes Personal, das Erprobungsflüge mit mehreren Flugzeugtypen durchführt, ist in der Steuertechnik, der Navigation und der praktischen Arbeit während des Fluges auf jedem dieser Flugzeugtypen zu überprüfen.

457. Werden die in der Flugzeuginstandsetzungseinrichtung instand gesetzten Flugzeugtypen nicht in den Fliegerkräften der NVA genutzt, ist die Überprüfung der Steuertechnik und Navigation des fliegenden Personals dieser Instandsetzungseinrichtung auf Befehl des Stellvertreters des Chefs der LSK/LV für Ausbildung der Front- und Armeefliegerkräfte durchzuführen.

Überprüfungsflüge und Überführungen von Flugzeugen

458. Überprüfungsflüge mit Flugzeugen in Fliegertruppenteilen oder selbständigen Einheiten sind in den Fällen, die in den