Erprobungsflüge durch Flugzeugbesatzungen militärischer Vertretungen in Flugzeuginstandsetzungsbetrieben und -einrichtungen

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

g) die Signale, die bei Übungen gegeben werden, die Ordnung des Heranleitens an Luft- und Erdziele, die Ordnung der Zielzuweisung und des Umleitens auf ein anderes Ziel sowie die Ordnung des Flugfunkverkehrs während der Zeit der Übung,
h) die Ordnung der Leitung der Flüge und der Handlungen der fliegenden Besatzung bei der Übergabe der Leitung an andere Gefechtsstände oder Leitstellen,
i) die Sicherheitsbestimmungen bei der Durchführung der Übung, die Ordnung der Hilfeleistung für in Not geratene fliegende Besatzungen und die Ordnung zum Wiederherstellen der Orientierung.

441. Bei Übungen mit Flügen auf maximale Reichweite und mit Landungen auf unbekannten Flugplätzen kann mit dem leitenden fliegenden Personal und bei Notwendigkeit auch mit dem gesamten fliegenden Personal ein Abflug des Raumes der Übung und der Flugplätze durchgeführt werden.

Erprobungsflüge durch Flugzeugbesatzungen militärischer Vertretungen in Flugzeuginstandsetzungsbetrieben und -einrichtungen

442. Erprobungsflüge durch Flugzeugbesatzungen militärischer Vertretungen auf Flugplätzen von Flugzeuginstandsetzungsbetrieben und -einrichtungen sind in Übereinstimmung mit den Dokumenten, die die Erprobungsflüge auf diesen Flugplätzen regeln, durchzuführen.

443. Die Vorbereitung der Flugzeugtechnik auf Flüge auf dem Werksflugplatz, die von Flugzeugbesatzungen der NVA und der Grenztruppen der DDR durchgeführt werden, sowie auf Überprüfungsflüge und Oberführungen, die von Flugzeugbesatzungen der Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten durchgeführt werden, erfolgt durch Spezialisten des Werkes mit anschließender Kontrolle und Übernahme durch das ingenieurtechnische Personal der NVA bzw. der Grenztruppen der DDR entsprechend den technischen Lieferbedingungen.