Nachtflüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

387. Das fliegende Personal, das mit der Ausbildung in Flügen in verhängter Kabine und in den Wolken beginnt, hat folgendes zu kennen:
a) die Landeverfahren und die Ordnung zum Durchstoßen der Wolken nach oben und nach unten auf dem eigenen Flugplatz und den Ausweichflugplätzen,
b) die Ordnung des Flugfunkverkehrs auf den Flugetappen und die Kommandos, die der Flugleiter und der Landeleiter geben,
c) alle Hindernisse im Flugleitungsbereich mit einer Höhe von 100 Meter und höher und in den Einflugschneisen zur Landung auch die Hindernisse mit einer Höhe unter 100 Meter,
d) die minimalen Sicherheitsflughöhen, bis zu denen die Wolken in den Zonen und auf dem Landekurs des eigener Flugplatzes und der Ausweichflugplätze ohne Erdsicht und ohne Sicht der Befeuerung des Flugplatzes durchstoßen werden können,
e) die Ordnung der Staffelung der Flugzeuge nach Höhen in der Wartezone, des Ausfluges der Flugzeuge aus der Wartezone und der Gewährleistung einer Landung außer der Reihe,
f) die psychologischen und physiologischen Besonderheiten des Fluges nach Instrumenten, die Ursachen für Illusionen während des Fluges und die Methoden ihrer Überwindung,
g) das Funktionsprinzip und die Handlungen beim Ausfall der Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte.

Nachtflüge

388. Nachtflüge sind auf Flugplätzen und mit Flugzeugen mit einer Nachtflugausrüstung durchzuführen.

389. (1) Flugzeuge, mit denen Nachtflüge durchgeführt werden, sind mit einem Roll- und Landescheinwerfer, einer inneren Kabinenbeleuchtung und einer Positionsbeleuchtung auszurüsten.
(2) Die Positionsbeleuchtung besteht aus einer roten Leuchte an der linken Bordseite, einer grünen Leuchte an der rechten Bordseite und der weißen Heckleuchte.
(3) Außerdem können Flugzeuge mit Formationsflugleuchten und