Wetteraufklärung

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

VI. Flüge

Wetteraufklärung

278. Die Wetteraufklärung ist mit dem Ziel durchzuführen:
a) die aktuelle Wetterlage und die ornithologische Lage sowie ihre möglichen Änderungen während der Zeit der Flüge zu untersuchen und zu präzisieren,
b) die Übereinstimmung der Wetterbedingungen mit dem Ausbildungsstand der fliegenden Besatzungen und den gestellten Aufgaben zu beurteilen.

279 (1) Die Wetteraufklärung ist mit allen dem Kommandeur des Fliegertruppenteils oder der selbständigen Einheit zur Verfügung stehenden Mitteln durchzuführen.
(2) Die Wetteraufklärung wird in die Funkmeß-Wetteraufklärung und die Wetteraufklärung in der Luft unterteilt. Nach der Zeit der Durchführung wird die Wetteraufklärung in der Luft in die Wettervoraufklärung, die Vorflugwetteraufklärung (nachfolgend Wetterflug) und die Wetternachaufklärung eingeteilt.

280. (1) Die Funkmeß-Wetteraufklärung ist mit dem Ziel durchzuführen :
a) Gebiete mit Bewölkung, Niederschlägen und Gewittertätigkeit sowie ihre Verlagerungsrichtung und -geschwindigkeit zu orten und zu präzisieren,
b) Vogelansammlungen in der Luft zu orten und ihre Flughöhe und -richtung zu bestimmen.
(2) Die Funkmeß-Wetteraufklärung ist unabhängig von den aktuellen Wetterbedingungen mindestens zweimal (1 Stunde sowie 15 bis 20 Minuten vor dem Beginn der Wetteraufklärung in der Luft) durchzuführen.
(3) Während der Flüge ist die Funkmeß-Wetteraufklärung auf Befehl des Flugleiters durchzuführen.
(4) Die Funkmeß-Wetteraufklärung hat der Flugleiter gemeinsam mit dem (Diensthabenden Meteorologen zu organisieren. Dabei ist die Beobachtung auf dem Sichtgerät des Wetterradargerätes, den Sichtgeräten der Funkmeßstationen des Flugleiters und der Funkmeßlandeanlage oder den Sichtgeräten des Gefechtsstandes durchzuführen. Die Ergebnisse der Beobachtung sind dem Flug-