nahme und Übergabe der Leitung sowie die Ordnung des Zusammenwirkens mit dem Steuermann vom Dienst und der Besatzung der Funkmeßlandeanlage zu präzisieren,
- die Ordnung der Übergabe und Übernahme der Leitung der fliegenden Besatzungen an die zusammenwirkenden Gefechtsstände bzw. Leitstellen und die Ordnung der Leitung von Flugzeugen zu den Ausweichflugplätzen zu präzisieren,
- die notwendigen navigatorischen Berechnungen durchzuführen;
b) während der Startvorbereitung
- die Einsatzbereitschaft der Nachrichten- und Funkmeßtechnik zur Leitung der Flüge zu überprüfen,
- die Flugsicherungs-, Wetter- und ornithologische Lage für die bevorstehende Flugschicht im Raum der Flüge sowie an den benachbarten Flugplätzen oder Ausweichflugplätzen zu studieren,
- die Flugsicherungslage auf die Planchetts aufzutragen,
- die Funkmeß-Wetteraufklärung durchzuführen und dem Flugleiter die Ergebnisse zu melden,
- während der Zeit der Wetteraufklärung die Arbeit der Nachrichtentechnik des Gefechtsstandes zu überprüfen,
- den Besatzungen des Gefechtsstandes, der Funkmeßstationen
-- und der automatisierten Leitsysteme die Aufgaben zum Sicherstellen der Flüge zu stellen,
- die erforderlichen Vorberechnungen zum Abfangen von Luftzielen durchzuführen und dem Flugleiter die Einsatzbereitschaft der Mittel und der Besatzung des Gefechtsstandes zum Leiten der Flüge zu melden,
- am Geben der letzten Anordnungen teilzunehmen oder diese Anordnungen über Nachrichtenmittel (bei getrennter Unterbringung des Gefechtsstandes) zu empfangen;
c) während der Flüge
- die Flüge im Verantwortungsbereich in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Ziffer 222 zu kontrollieren und zu leiten,
- die Leitung der fliegenden Besatzungen an der Grenze des Verantwortungsbereiches zu übernehmen oder zu übergeben,
- die Flugzeuge an Luft-, Erd- und Seeziele heranzuleiten,
- die Arbeit der Kennungsgeräte der Flugzeuge und Funkmeßstationen zu kontrollieren,