Leitung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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189. Die Lösung dieser Aufgaben wird erreicht durch
a) das persönliche Beispiel der Kommandeure und Politoffiziere bei der Erfüllung der Flugaufgaben und der Dienstpflichten,
b) den richtigen Einsatz der Politoffiziere, die Einbeziehung des Partei- und FDJ-Aktivs in die Lösung der Aufgaben der politischen Arbeit und die Vorbildlichkeit der Kommunisten und FDJ-Mitglieder,
c) die rechtzeitige Einweisung der Kommandeure, der Offiziere der Stäbe, der Politoffiziere und des Partei- und FDJ-Aktivs in den Inhalt, die Formen und die Methoden der politischen Arbeit,
d) die operative Beseitigung festgestellter Mängel,
e) die rechtzeitige und ununterbrochene Parteiinformation von unten nach oben und von oben nach unten.

V. Leitung der Flüge

Allgemeines

190. Die Leitung der Flüge ist ein Komplex von Maßnahmen zur Planung und Koordinierung von Flügen, zur unmittelbaren Leitung der Flugzeugbesatzungen am Boden und in der Luft sowie zur Kontrolle der Einhaltung des festgelegten Flugregimes.

191. Die Leitung der Flüge haben die Kommandeure der Verbände, Fliegertruppenteile oder selbständigen Einheiten über die Gefechtsstände und Leitsjellen, die Flugsicherungsorgane und die Gruppen zur Leitung der Flüge zu organisieren.

192. Die Leitung der Flüge ist auf der Grundlage der Festlegungen der Hauptflugregeln, der vorliegenden Flugbetriebsvorschrift und folgender Dokumente durchzuführen:
a) DV 101/0/002 Leitung von Flügen.
b) gemeinsame Ordnungen zum Fliegen in den Flugplatzknoten,