Objektive Kontrolle der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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ren Ausbildungsstand, die flugtaktischen Eigenschaften des Flugzeuge sowie die für die Flugvorbereitung der Flugzeugbesatzung und des Flugzeuge erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
(2) Es ist verboten, einer Flugzeugbesatzung eine Aufgabe zu stellen, zu deren Durchführung sie nicht ausgebildet ist.

171. Erfüllt eine Flugzeugbesatzung oder Gruppe Aufgaben gemeinsam mit dem Fliegertruppenteil, dem sie zukommandiert ist, ist die Vorbereitung auf die Flüge und die Kontrolle der Flugbereitschaft der Flugzeugbesatzung bzw. Gruppe in der vom Kommandeur des jeweiligen Fliegertruppenteils festgelegten Ordnung durchzuführen. Erfüllt die Flugzeugbesatzung oder Gruppe Aufgaben, die nicht mit den Flügen des jeweiligen Fliegertruppenteile in Verbindung stehen, hat der Kommandeur dieses Fliegertruppenteile die allgemeine Organisation und Ordnung der Vorbereitung dieser Flugzeugbesatzung bzw. Gruppe zu kontrollieren. Die Verantwortung für die unmittelbare Vorbereitung unter Berücksichtigung der Spezifik der zu erfüllenden Aufgaben sowie für die Kontrolle der Flugbereitschaft trägt der Besatzungskommandeur oder der Kommandeur der Gruppe.

172. Erfüllt eine Flugzeugbesatzung oder Gruppe Aufgaben von einem Flugplatz bzw. Start- und Landeplatz, auf dem keine Fliegerkräfte basiert sind, ist die Vorbereitung auf die Flüge vom Besatzungskommandeur oder Kommandeur der Gruppe unter Beachtung der festgelegten Ordnung der Vorbereitung zu Flügen zu organisieren und durchzuführen.

Objektive Kontrolle der Flüge

173. Als Hauptmittel der objektiven Kontrolle sind die strukturmäßigen Mittel der Flugzeuge, der Flugleitung, des Startkommandopunktes (SKP), des Gefechtsstandes, der Funkmeßlandeanlage und des Schießplatzes zu nutzen.