Planung der Flüge

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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gung der SLB sowie zur Überprüfung der Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge muß die Pause zwischen den Schichten mindestens 30 Minuten betragen.

Planung der Flüge

143. Nach der Entschlußfassung zur Durchführung der Flüge hat der Kommandeur des Fliegertruppenteils dem leitenden Personal des Truppenteils und den Kommandeuren der sicherstellenden Truppenteile oder Einheiten die Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung des Flugtages bzw. der Flugnacht zu stellen. Dazu hat er zu befehlen:
a) das Datum und die Zeit der Durchführung der Flüge für jede Fliegereinheit,
b) die Hauptaufgaben der bevorstehenden Flüge in Abhängigkeit von den zu erwartenden Wetterbedingungen und der zu erwartenden ornithologischen Lage,
c) die Gruppe zur Leitung der Flüge für jede Flugschicht,
d) die Ordnung zur Nutzung der Schießplätze, Luftziele und Zonen,
e) die Mittel zur Leitung und Sicherstellung der Flüge und die Zeit ihrer Einsatzbereitschaft,
f) die Ordnung zur Hilfeleistung für in Not geratene Besatzungen,
g) die Ordnung der Nutzung der Bord- und Bodenmittel der objektiven Kontrolle,
h) die Wetterflugbesatzung,
i) die Zeit der Vorlage der Flugplantabellen,
k) die Reihenfolge, die Zeit und den Ort der Flugvorbereitung und der Kontrolle der fliegenden Besatzungen und der Gruppe zur Leitung der Flüge sowie die Ordnung der Vorbereitung der Flugzeugtechnik,
l) die Ordnung zur Nutzung der Trainingsgeräte und der Ausbildungsbasis,
m) die Zeit und die Ordnung der Startvorbereitung der fliegenden Besatzungen und der Flugzeugtechnik,
n) die Zeit und die Ordnung der vorläufigen Flugauswertung.