Flugplatz, Flugleitungsbereich und Flugplatzknoten

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Flugplatz, Flugleitungsbereich und Flugplatzknoten

24. (1) Flugplätze werden in Abhängigkeit von ihrer institutionellen Zugehörigkeit in Flugplätze der NVA, der Grenztruppen der DDR und in Zivilflugplätze unterteilt.
(2) Flugplätze der NVA oder der Grenztruppen der DDR (nachfolgend Flugplätze) sind Flugplätze, die dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstehen.
(3) Zivilflugplätze sind Flugplätze, die dem Ministerium für Verkehrswesen und anderen zivilen Institutionen unterstellt sind.
(4) Flugplätze, auf denen Militär- und Zivilfliegerkräfte oder Fliegerkräfte verschiedener Teilstreitkräfte basiert sind, werden als Flugplätze gemeinsamer Basierung bezeichnet.

25. Ein Flugplatz, als ein Komplex von speziell vorbereiteten Geländeabschnitten, baulichen Anlagen und Ausrüstungen, gewährleistet den Start, die Landung, die Unterbringung und die Wartung von Flugzeugen und Hubschraubern sowie die Basierung von Fliegertruppenteilen und -einheiten.

26. (1) Zum Flugplatz gehören die Flugzone, die Dienstzone und die Unterkunftszone.
(2) Zur Flugzone gehören das Flugfeld, die Rollbahnen, die Abstellplätze für die Flugzeuge und andere Flugbetriebsflächen.
(3) Das Flugfeld ist ein speziell vorbereiteter und ausgerüsteter Bodenabschnitt, der für den Start und die Landung von Flugzeugen in in der Regel 2 einander entgegengesetzten Richtungen bestimmt ist.
(4) Zum Flugfeld gehören das Arbeitsfeld mit den SLB, die seitlichen Sicherheitsstreifen und die Endsicherheitsstreifen.
(5) Die Errichtung von Gebäuden, Anlagen und Spezialflachen, von Dienst- und technischen Bauten in der Flugzone erfolgt auf Entschluß des Stellvertreters des Ministers und Chefs der LSK/LV.

27. Die Flugplätze werden nach ihrer Bestimmung, ihrem Ausrüstungsgrad und ihrer Klassifizierung unterteilt.

28. (1) Nach der Bestimmung sind die Flugplätze unterteilt in: