Allgemeine Grundsätze

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!
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I. Allgemeine Grundsätze

Grundlagen

1. (1) Die DV 101/0/001 - Flugbetriebsvorschrift - wurde auf der Grundlage der Hauptflugregeln zum Fliegen im Luftraum der DDR (nachfolgend Hauptflugregeln) erarbeitet und ist das Grundsatzdokument für die Organisation und Durchführung von Flügen der Fliegerkräfte der Nationalen Volksarmee und der Grenztruppen der DDR.
(2) Alle anderen Dokumente, die die Organisation, Durchführung, Leitung und Sicherstellung von Flügen regeln, sind in Übereinstimmung mit den Festlegungen der vorliegenden Dienstvorschrift und unter Berücksichtigung der in ihr festgelegten Definitionen und Termini auszuarbeiten.
(3) Für Versuchs- und Erprobungsmaßnahmen in den LSK/LV und für die Offiziershochschule der LSK/LV können zusätzlich militärische Bestimmungen, die deren Spezifik berücksichtigen, erarbeitet werden. Diese Bestimmungen werden vom Stellvertreter des Ministers und Chef der LSK/LV bestätigt. Spezifische militärische Bestimmungen für die Fliegerkräfte der Landstreitkräfte, der Volksmarine oder der Grenztruppen der DDR bestätigen die Stellvertreter des Ministers und Chefs dieser Teilstreitkräfte oder der Stellvertreter des Ministers und Chef der Grenztruppen der DDR.
(4) Bei Flügen in dem von zivilen Flugsicherungsdiensten kontrollierten Luftraum sind deren Festlegungen für die Organisation und Durchführung der Flüge einzuhalten. Für die Vorbereitung der fliegenden Besatzungen auf diese Flüge sind vom Stellvertreter des Chefs der LSK/LV für Ausbildung der Front-und Armeefliegerkräfte gesonderte Bestimmungen zu erlassen.

2. ( 1) Die Kommandeure oder Leiter, das fliegende Personal und andere Personen, die an der Organisation, Durchführung, Leitung und Sicherstellung von Flügen beteiligt sind, haben die vorliegende Dienstvorschrift zu kennen und durchzusetzen.
(2) Beim Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die Festlegungen der vorliegenden Dienstvorschrift haben sie unverzüglich Maßnahmen zum Verhindern des Verstoßes einzuleiten und darüber ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Meldung zu erstatten.