Verringern der Geschwindigkeit (3)

Nur zur geschichtlichen Information, nicht für fliegerische Zwecke verwenden!

Wenn die Gerätegeschwindigkeit 5 ... 10 km/h über dem minimal zulässigen bzw. befohlenen Wert liegt, ist der Steuerknüppel nicht weiter anzuziehen und der erreichte Längsneigungswinkel zu halten. Die minimal zulässige bzw. befohlene Fluggeschwindigkeit ist 10 ... 15 s zu halten; danach ist durch gleichmäßiges und koordiniertes Drücken des Steuerknüppels und Ziehen des Gassteigungshebels die Geschwindigkeit auf den für die Durchführung der nächsten Kunstflugfigur entsprechend der Flugaufgabe erforderlichen Wert zu erhöhen. Der Flug mit Geschwindigkeiten von 70 ... 60 km/h erfolgt mit einem positivem Längsneigungswinkel von 5 ... 8°, bezogen auf die Bauhorizontale des Rumpfes (in Abhängigkeit von der Modifikation des Hubschraubers, seiner Flugmasse, der Schwerpunktlage und der Einsatzvariante).
Es ist zu berücksichtigen, daß sich während der Verringerung der Geschwindigkeit gesetzmäßig die Tragschraubendrehzahl vergrößert. Der Hubschrauberführer hat ein Ansteigen der Tragschraubendrehzahl über 98 % zu verhindern; dazu ist der Drehzahlwert periodisch am Anzeiger zu kontrollieren. Wenn sich die Tragschraubendrehzahl dem maximal zulässigen Wert (98 %) nähert, ist das Tempo der Verringerung der Geschwindigkeit zu verlangsamen; bei Notwendigkeit ist die Tragschraubendrehzahl mit dem Umschalter für die Zusatzkorrektur zu verringern.
Die Aufmerksamkeit ist während des Verringerns der Geschwindigkeit zu richten auf:
a) die räumliche Lage des Hubschraubers,
b) das gleichmäßige Betätigen des Gassteigungshebels und des Steuerknüppels sowie das Einhalten der Koordinierung beim Betätigen des Gassteigungshebels, der Pedale und des Steuerknüppels in der Querrichtung,
c) die Tragschraubendrehzahl (nach dem Anzeiger),
d) das Einhalten der Flughöhe und -richtung,
e) die Umsicht (Hindernisfreiheit auf dem Kurs),
f) das Tempo der Geschwindigkeitsverringerung und den laufenden Wert der Geschwindigkeit in der 2. Hälfte der Geschwindigkeitsverringerung und das Bestimmen des Zeitpunktes zum Beenden der Geschwindigkeitsverringerung,
g) das Einhalten der Minimalgeschwindigkelt nach dem Einnehmen derselben.