Rückwärtsverlagerungen bei Gegenseitenwind zulässig.
Die Seitenkomponente der Windgeschwindigkeit darf bei den Verlagerungen in Bodennähe bei Gegenseitenwind wie bei der Standschwebe nicht 10 m/s überschreiten. Das bedeutet, daß mit zunehmender Geschwindigkeit des Gegenseitenwindes der Winkel der Längsachse des Hubschraubers zur Windebene kleiner werden muß.
Der Winkel zwischen der Längsachse des Hubschraubers und der Windrichtung (Bild 1/3) wird als Kurswinkel des Windes ε bezeichnet (siehe Tabelle 1/3).
Die Heckschraube des Hubschraubers Mi-24D hat die Drehrichtung "unteres Blatt nach vorn" und einen auf 25° erweiterten Einstellwinkelbereich der Blätter. Dadurch wird die Reserve der Kurssteuerung in der Standschwebe bei Seitenwind etwas vergrößert. Deshalb sind mit dem Hubschrauber Mi-24D die Standschwebe sowie Überflüge bei Geschwindigkeiten des Seiten- und Rückenwindes bis 10 m/s zulässig.
Tabelle 1/3 Zulässige Werte der Kurswinkel des Windes ε, bei denen Verlagerungen des Hubschraubers in Bodennähe zulässig sind
Windgeschwindigkeit in m/s | zulässiger Wert des Kurswinkels des Windes ε in Grad | |
---|---|---|
bei Seitenwind von links | bei Seitenwind von rechts | |
12 | >=125 | <=235 |
14 | >=135 | <=225 |
16 | >=140 | <=220 |
18 ... 20 | >=150 | <=210 |
Vor dem Flug zum Erarbeiten der Standschwebe hat der 1. Hubschrauberführer mit Nutzung der Nomogramme die zulässige Startmasse des Hubschraubers zu bestimmen. Bei Windgeschwindigkeiten über 10 m/s dürfen Überflüge und Verlagerungen nur gegen den Wind erfolgen. Die Vertikalgeschwindigkeit darf bis zu einer Höhe von 10 m nicht 2 m/s überschreiten. Im weiteren ist sie gleichmäßig so zu verringern, daß sie in einer Höhe von 2 ... 1 m und